Bei dieser Nahrungsübergabe schaue man dem Insassen direkt ins Gesicht, da sich der Schieber auf Kopfhöhe befinde. Wenn der Privatkläger die Verletzungen, welche er am 7. März 2017 gesehen habe, bereits gehabt hätte, so wäre ihm dies sofort aufgefallen (pag. 146 Z. 360 ff.). Auch am 21. Februar 2018 führte J.________ aus, es sei korrekt, dass er am Sonntag, 5. März 2017, dem Privatkläger den Brunch gebracht habe. Er habe den Schieber geöffnet, dann die Luke und dann habe er immer Blickkontakt mit der inhaftierten Person gehabt. Eine Verletzung im Gesicht wäre ihm sofort aufgefallen (pag. 155 Z. 226 ff.).