noch H.________. Dass die Verletzungen somit am 3. März 2017 unmittelbar vor der Verlegung in die Zelle in der U.________ verursacht worden sein sollen, ist daher unwahrscheinlich. Dafür spricht auch noch Folgendes: P.________ gab anlässlich seiner Einvernahme am 17. März 2017 an, dass sie den Privatkläger am Abend nach der Verlegung noch hätten duschen lassen. Man habe da gesehen, dass er körperlich in guter Form und fit gewesen sei. Eine Verletzung erwähnte P.________ jedoch nicht. Vielmehr führte er aus, er habe nie eine Verletzung am Privatkläger festgestellt (pag. 179 ff. Z. 76 ff.).