Der Privatkläger habe ein Medikament gegen Kopfschmerzen verlangt, worauf er (der Beschuldigte) mit H.________ zu seiner Zelle gegangen sei (pag. 33 Z. 73 ff.). Auch H.________ erwähnte im Rahmen seiner Einvernahme eine solche Begebenheit, hatte aber die Abfolge der Ereignisse nicht mehr genau im Kopf. Er wusste jedoch, dass der Privatkläger eine Tablette gegen Kopfweh haben wollte. Die Pflege habe ihm dann ein Paracetamol verabreichen wollen, jedoch habe der Privatkläger unbedingt ein Dafalgan gewollt (pag. 203 Z. 43 ff.). Von einer Verletzung in diesem Zeitpunkt spricht niemand, weder S.________ noch H.________.