19 solche feststellen können. Er habe auch keine Schonhaltung oder ähnliches gehabt. Sie denke, wenn der Privatkläger rote Abschürfungen an der Nase oder Druckspuren am Hals gehabt hätte, hätte sie diese gesehen, zumal sie alle drei miteinander geredet hätten und der Privatkläger seinen Kopf habe herunterhalten müssen, um durch das «Suppentöri» zu reden. Sie habe sein Gesicht gesehen und eine Verletzung wäre ihr aufgefallen (pag. 228 f. Z. 19 ff.)