Würdigung durch die Kammer Da anlässlich der Einvernahme vom 2. März 2017 nachmittags bei der Staatsanwaltschaft beim Privatkläger noch keine Verletzungen festgestellt werden konnten, solche aber am frühen Morgen des 7. März 2017 (ca. 06:00 Uhr) bei der Zellenöffnung von Mitarbeitern des Regionalgefängnisses E.________ gesehen wurden, ist davon auszugehen, dass die Verletzungen zwischen dem 2. März 2017, mithin nach der Rückkehr von der Einvernahme, und dem 7. März 2017 frühmorgens und vor dem Transport nach Bern, entstanden sein müssen. Der Privatkläger spricht als Tatzeitpunkt stets vom 3. März 2017, also vom Tag seiner Verlegung in die U.________(Abteilung).