304, Antwort 3). Die Vorinstanz hat im Ergebnis zum angeklagten Tatzeitpunkt im Wesentlichen festgehalten, es sei nicht erwiesen, dass es anlässlich der Verlegung am 3. März 2017 zu den Verletzungen des Privatklägers gekommen sei (pag. 711, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).