304, Antwort 1 des Ergänzungsgutachtens). Eine Entstehung am 3. März 2017, also 4 Tage vor der rechtsmedizinischen Untersuchung, erscheine aufgrund dem zwar trockenen, aber nicht schorfbelegten Wundgrund der Abschürfungen an der Nase als unwahrscheinlich (pag. 304, Antwort 2 des Ergänzungsgutachtens). Eine Entstehung der Hautabschürfungen an der Nase lediglich wenige Stunden vor der Untersuchung sei nicht sehr naheliegend, da sich diesfalls der Wundgrund feuchter präsentieren würde (pag. 304, Antwort 3).