Im Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass Zweifel bestehen, ob sich der vom Privatkläger erhobene Vorwurf wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat. Insbesondere ist für die Kammer nicht erklärbar, warum der Privatkläger das Kerngeschehen innert kürzester Zeit zig Mal unterschiedlich schilderte. Hätte sich der Vorfall tatsächlich so zugetragen, wäre ein konstanteres Aussageverhalten zu erwarten gewesen. Dieses Bild wird denn auch von den zahlreichen Übertreibungen und Gegenangriffen seitens des Privatklägers abgerundet.