_, wonach der Privatkläger gesagt habe, sie (also J.________ und I.________) seien dies gewesen. Jedoch lässt sich daraus entnehmen, dass der Privatkläger, erstmals angesprochen auf seine Verletzungen, nicht angab, diese würden vom Beschuldigten stammen, was in Anbetracht der zeitlichen Nähe zur angeblichen Tat doch sehr erstaunt. Im Weiteren kann J.________ zur Frage, wie die Verletzungen entstanden sind, ebenfalls keine sachdienlichen Angaben machen. Im Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass Zweifel bestehen, ob sich der vom Privatkläger erhobene Vorwurf wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat.