189 Z. 200). Dieser Grundsatz dürfte auch dem Beschuldigten bekannt sein. Warum der Privatkläger demnach ausgerechnet am Kopf verletzt worden sein sollte, leuchtet nicht ein. Auch J.________ konnte im Wesentlichen konstante und nachvollziehbare Aussagen machen. Primär hervorzuheben ist dabei seine Aussage, wonach der Privatkläger – angesprochen auf seine Verletzungen im Gesicht – gesagt habe, er werde der Staatsanwältin sagen, dies seien die Mitarbeiter des Regionalgefängnisses gewesen. Sie deckt sich zwar nicht gänzlich mit den Aussagen von I.________, wonach der Privatkläger gesagt habe, sie (also J.___