Weder P.________ noch H.________ konnte jedoch Aussagen dazu machen, wie die Verletzungen des Privatklägers entstanden sind. Weder der eine noch der andere hat gesehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger am 3. März 2017 angegriffen hat. Tätlichkeiten seitens eines Mitarbeiter schliessen jedoch beide aus (pag. 206 Z. 205 ff.; pag. 212 Z. 149 ff.). Besonders zentral erscheint der Kammer auch die Aussage von P.________, wonach die Mitarbeiter gezielt geschult würden, wie Angriffe eines Insassen abzuwehren seien: «Nie auf den Kopf», so der Mitarbeiter (pag. 189 Z. 200).