Hätte sich das vom Privatkläger Geschilderte tatsächlich so zugetragen, wäre seitens des Beschuldigten eher zu erwarten gewesen, dass er die Schuld von sich zu weisen versucht hätte, indem er eine Selbstverletzung durch den Privatkläger oder eine Verletzung durch andere Insassen wesentlich mehr in den Vordergrund gerückt hätte. Der Beschuldigte hätte somit mehrmals die Möglichkeit gehabt, zu seiner Entlastung auszusagen und den Privatkläger oder andere Insassen zu belasten, was er jedoch nicht getan hat. Dieser Umstand spricht für seine Glaubwürdigkeit, insbesondere, wenn eine Aussage-gegen- Aussage-Konstellation wie im hier zu beurteilenden Fall vorliegt.