Auch oberinstanzlich führte der Beschuldigte aus, objektiv betrachtet sei eine Selbstverletzung nicht im Vordergrund gestanden, weil es vom Typ her nicht passe, auszuschliessen sei es jedoch nicht. Hätte sich das vom Privatkläger Geschilderte tatsächlich so zugetragen, wäre seitens des Beschuldigten eher zu erwarten gewesen, dass er die Schuld von sich zu weisen versucht hätte, indem er eine Selbstverletzung durch den Privatkläger oder eine Verletzung durch andere Insassen wesentlich mehr in den Vordergrund gerückt hätte.