Und bei der Staatsanwaltschaft gab er auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, dass der Privatkläger sich die Verletzungen selbst zugefügt habe, als Antwort, er könne sich dies kaum vorstellen. Weder damals noch jetzt scheine der Privatkläger in einem psychischen Ausnahmezustand gewesen zu sein. Er könne es sich nicht erklären (pag. 55 f. Z. 527 ff.). Auch oberinstanzlich führte der Beschuldigte aus, objektiv betrachtet sei eine Selbstverletzung nicht im Vordergrund gestanden, weil es vom Typ her nicht passe, auszuschliessen sei es jedoch nicht.