Im Wesentlichen sagt er konstant und nachvollziehbar aus. Hervorzuheben ist in erster Linie, dass der Beschuldigte in keiner seiner Einvernahmen zum Gegenangriff übergegangen ist, obwohl er dazu mehrmals die Möglichkeit hatte. So wurde er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme gefragt, ob er etwas über allfällige Auseinandersetzungen des Privatklägers mit anderen Gefängnisinsassen wisse. Darauf antwortete der Beschuldigte, so etwas sei ihm nicht bekannt (pag. 35 Z. 183 ff.). Und bei der Staatsanwaltschaft gab er auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, dass der Privatkläger sich die Verletzungen selbst zugefügt habe, als Antwort, er könne sich dies kaum vorstellen.