Solche Phantasiesignale sprechen klar gegen die Glaubwürdigkeit einer Person. Insgesamt und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen kann festgehalten werden, dass auf die Aussagen des Privatklägers, wie die Verletzungen zustande gekommen sind, beweiswürdigend nicht abgestellt werden kann. Seine Darstellungen sind widersprüchlich und gespickt von Übertreibungen, Schutzbehauptungen und Gegenangriffen. Hingegen erweisen sich mit der Vorinstanz auch für die Kammer die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft. Im Wesentlichen sagt er konstant und nachvollziehbar aus.