16 Mitarbeitenden des Regionalgefängnis E.________ ableiten. Dass der Privatkläger stets etwas zu seinen Gunsten herauszuholen versuchte, hielt auch die Vorinstanz bereits zutreffend fest. Dass er sogleich von Misshandlungen, Folter und Tötungsabsichten spricht, zeigt schliesslich auch die exorbitante Genugtuungsforderung seinerseits, welche zum angeblich tatsächlich Vorgefallenen klar in einem Missverhältnis steht (vgl. dazu Ziff. III nachfolgend). Solche Phantasiesignale sprechen klar gegen die Glaubwürdigkeit einer Person.