Unter dem Titel «Angaben zum Sachverhalt» wird festgehalten, was durch die Polizei ausgeführt wurde. Unter dem Titel «Ergänzende Angaben zum Sachverhalt» wird ferner wiedergegeben, was der Privatkläger zum Zustandekommen seiner Verletzungen geschildert hatte. Dass der Privatkläger somit nie mit dem Arzt des MZB gesprochen hat, ist für die Kammer mehr als unwahrscheinlich, ebenso die Tatsache, dass sowohl Staatsanwaltsassistentin K.________, zu deren täglichen Aufgaben das Verfassen von Aktennotizen gehört, wie auch der untersuchende Arzt des MZB die Gespräche mit dem Privatkläger falsch wiedergegeben bzw. gar erfunden haben sollen.