dieser habe nur mit den anwesenden Polizisten gesprochen. Wäre dem tatsächlich so gewesen, würde es jedoch kaum einleuchten, warum der Arzt des MZB hinsichtlich der Kommunikation festgehalten hat, diese sei aufgrund der geringen Sprachkenntnisse des Patienten nur bruchstückhaft möglich gewesen (pag. 19). Tatsächlich ist dem Gutachten des IRM vom 14. März 2017 zu entnehmen, dass die anwesenden Polizisten scheinbar mündliche Angaben gemacht haben, ebenso aber auch der Privatkläger während seiner Untersuchung (pag. 275). Unter dem Titel «Angaben zum Sachverhalt» wird festgehalten, was durch die Polizei ausgeführt wurde.