Ferner passen auch diverse Beschreibungen um das Kerngeschehen herum nicht zueinander. Die Vorinstanz hat diese Diskrepanzen zutreffend wiedergegeben und gewürdigt, darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (pag. 703 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anzufügen ist, dass der Privatkläger den Ausführungen Dritter konsequent widerspricht und meist angibt, sie hätten gar nicht zusammen gesprochen. Insbesondere hinsichtlich seiner Brille gab er an, mit der Staatsanwaltsassistentin nie über die Brille gesprochen zu haben.