So lässt sich die Schilderung des Privatklägers, an der rechten Seite in die Hüfte getroffen worden zu sein, mit dem Gutachten des IRM, welches eine Hautunterblutung am linken Unterschenkel diagnostizierte, nicht in Einklang bringen. Auch nicht möglich scheint für die Kammer jene Version, wonach der Privatkläger auf der Toilette gesessen habe, als er geschlagen worden sei. Demnach würde sich nämlich