Dennoch kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass dies eine Version für sich selber darstellt, welche sich diametral von den weiteren Schilderungen unterscheidet, selbst wenn der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt nicht aufgefordert worden ist, den Ablauf detailliert wiederzugeben. Weiter stimmen die Schilderungen teilweise nicht mit den objektiven Beweismitteln überein. So lässt sich die Schilderung des Privatklägers, an der rechten Seite in die Hüfte getroffen worden zu sein, mit dem Gutachten des IRM, welches eine Hautunterblutung am linken Unterschenkel diagnostizierte, nicht in Einklang bringen.