Wie Rechtsanwalt D.________ im Rahmen seines oberinstanzlichen Parteivortrags richtigerweise vorgebracht hat, steht in der Aktennotiz von Staatsanwaltsassistentin K.________ das Wort «gepackt» tatsächlich in Anführungszeichen, was einen gewissen Interpretationsspielraum offenlässt (pag. 869). Dennoch kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass dies eine Version für sich selber darstellt, welche sich diametral von den weiteren Schilderungen unterscheidet, selbst wenn der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt nicht aufgefordert worden ist, den Ablauf detailliert wiederzugeben.