auf Französisch ein Gespräch geführt habe. Es sei irgendwie noch um ein Medikament gegangen, es sei nicht das Original gewesen und C.________ habe sich geweigert, das Generika zu sich zu nehmen (pag. 209 Z. 28 ff.). Probleme zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger seien ihm nicht bekannt. Er habe nur diese eine Situation erlebt, als der Beschuldigte mit dem Privatkläger in seinem Beisein gesprochen habe. Er wisse nicht mehr genau, ob er (H.________) bei der Verlegung dabei gewesen sei. Er habe schon eine Verlegung gehabt, aber er wisse nicht mehr, ob es genau diese gewesen sei (pag. 210 Z. 68 ff.). 10.3.5 Aussagen J.__