Angesprochen darauf, ob es zwischen dem Privatkläger und Angestellten Probleme gegeben hätte, führte H.________ aus, dies befremde ihn. Es irritiere ihn, dass der Privatkläger solche Aussagen gemacht habe, er würde sich bedroht fühlen. Dies ginge ihm nicht in den Kopf (pag. 205 Z. 129 f.). Am 21. Februar 2018 gab H.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft an, er könne nicht bestätigen, dass der Privatkläger geschlagen worden sei. Das einzige, was er noch wisse, sei, dass er zusammen mit A.________ die Zelle _____ (Nr.) aufgesucht habe und A.________ mit C.________ auf Französisch ein Gespräch geführt habe.