Ihm, P.________, sei absolut kein Übergriff bekannt (pag. 185 Z. 46 ff.). Auf Vorhalt eines Journaleintrags und die Anschlussfrage, was er dazu meine, führte P.________ aus, der Privatkläger sei problemlos mitgekommen, als man ihn angewiesen habe, seine Sachen zu packen und mitzukommen. Die Verlegung sei problemlos über die Bühne gegangen (pag. 188 Z. 137 ff.). Ferner gab er zu Protokoll, bei ihnen (im Regionalgefängnis E.________) gäbe es einen Grundsatz, der auch in den Trainings gelernt würde und der laute: «Nie auf den Kopf». Er könne sich schlicht nicht vorstellen, dass ein Mitarbeiter dies getan haben soll (pag.