12 Der Beschuldigte wurde sodann auch an der oberinstanzlichen Verhandlung zum Vorfall befragt. Seine bisherigen Aussagen bestätigte er als richtig und brachte im Wesentlichen nichts mehr Neues vor. Auf Frage, was seine Reaktion gewesen sei, als er von den geäusserten Drohungen des Privatklägers gegenüber der Staatsanwaltschaft gehört habe, gab er zu Protokoll, es habe ihn nicht weiter verwundert, das sei häufig der Fall. Dies sei auch oft der Grund, warum Personen zu ihnen nach E.________ verlegt würden.