50 Z. 314 ff.). Weiter führte er aus, diese Verlegung sei für ihn nichts Besonderes gewesen, solche gäbe es vielleicht 50 Mal im Jahr (pag. 53 Z. 450 f.). Auf Frage, was er darüber denke, dass allenfalls ein Mitarbeiter des Regionalgefängnisses dem Privatkläger die Verletzungen zugefügt haben könnte, antwortete der Beschuldigte, er könne es in seinem Fall ausschliessen und auch im Fall seiner Mitarbeiter würde er dies ausschliessen. Der Privatkläger sei nie renitent gewesen und habe niemanden angegriffen.