32 Z. 4 ff.). Der Transport in die U.________(Abteilung) sei ohne Probleme verlaufen, so dass dem Privatkläger keine Handfesseln hätten angelegt werden müssen (pag. 32 Z. 65 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2018 schilderte der Beschuldigte erneut, dass die Verlegung des Privatklägers in die U.________(Abteilung) ohne Zwischenfälle durchgeführt habe werden können und der Privatkläger sehr kooperativ gewesen sei. Es sei das einzige Mal gewesen, dass er ihm begegnet sei und er mit ihm zu tun gehabt habe (pag. 50 Z. 314 ff.).