Aussagen seitens des Privatklägers anlässlich der Hauptverhandlung liegen, wie eingangs bereits erwähnt, keine vor (vgl. Ziff. I.4). 10.3.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde ebenfalls mehrmals einvernommen. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2017 führte er im Wesentlichen aus, zusammen mit seinen Mitarbeitern P.________ und H.________ zur Zelle des Privatklägers gegangen zu sein. Dort habe er den Privatkläger darüber informiert, dass er die Zelle wechseln müsse. Der Privatkläger habe Folge geleistet und sie hätten ihn in die U.________(Abteilung) einquartieren können (pag. 32 Z. 4 ff.).