11 der Polizei gesprochen (pag. 641 Z. 40 f.). Ebenfalls habe er mit den Betreuern, welche ihn am 7. März 2017 für den Transport abgeholt hätten, «kein Wort gewechselt, kein einziges Wort» (pag. 641 Z. 47). Die Frage, ob er die Vorwürfe erfunden habe, verneinte der Privatkläger und fügte an, nie könne er solche Sachen machen (pag. 643 Z. 8). Aussagen seitens des Privatklägers anlässlich der Hauptverhandlung liegen, wie eingangs bereits erwähnt, keine vor (vgl. Ziff.