Der Nasenbeinbruch kann in diesem Zusammenhang weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der von der Staatsanwaltsassistentin festgehaltenen Rötungen am Hals des Privatklägers kommt die Kammer zum Schluss, dass diese nicht zwingend auf eine Verletzung bzw. Tätlichkeit hinweisen müssen, sondern sich auch aus anderen Gründen (wie beispielsweise Nervosität) zeigen können. Diesbezüglich wurden nämlich weder vom IRM noch vom MZB solche Rötungen diagnostiziert und dokumentiert. Die Feststellung der Staatsanwaltsassistentin konnte damit nicht bestätigt werden.