Die Kammer gelangt zur Überzeugung, dass diesbezüglich jedoch von dem auszugehen ist, was von den Ärzten festgestellt und schliesslich auch fotografisch dokumentiert worden ist. Der Privatkläger wies somit mehrere, oberflächliche Hautabschürfungen im Bereich der Nase sowie eine Hautunterblutung im Bereich des linken Unterschenkels rückseitig auf. Der Nasenbeinbruch kann in diesem Zusammenhang weder bestätigt noch ausgeschlossen werden.