Am nächsten Tag wurde im Medizinischen Zentrum Biel (MZB) mittels Röntgen ein Bruch des Nasenbeins im oberen Drittel festgestellt. Diese Befunde seien Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung. Das IRM hielt im Bericht, datierend vom 14. März 2017, fest, die Befunde an der Nase hätten über das Tragen einer Brille vermittelt worden sein können. Die Verletzungen seien nicht unmittelbar lebensgefährlich gewesen und würden erfahrungsgemäss folgenlos abheilen (pag. 277). Am 8. März 2017 wurde der Privatkläger im MZB in Anwesenheit von zwei Polizeibeamten untersucht (pag. 19). Der Arzt hielt fest, der Patient habe angegeben, er sei am Freitag gestürzt und auf die Nase gefallen.