Festgehalten wurde im Weiteren, dass das Verletzungsbild am Kopf des Privatklägers mit der Möglichkeit eines Schlages ins Gesicht bei aufgesetzter Brille vereinbar sei. Bei der Hauteinblutung in der Kniekehle, welche ebenfalls dokumentiert wurde (pag. 272 f.), werde von Einwirkungen durch Körpergewalt ausgegangen (pag. 267). Am 7. März 2020 untersuchte auch das Institut für Rechtsmedizin Bern (IRM) den Privatkläger. Das IRM stellte im Bereich der Nase, beidseits angrenzend an den oberen Rand des Nasenflügels, je eine ovale, ca. 1 x 0,5 cm messende Oberhautabschürfung mit trockenem, orange-rötlichem Wundgrund fest.