8 Gleichentags wurden ab 15:00 Uhr die Verletzungen fotografisch festgehalten (pag. 266 ff.). Dabei wurde nebst den Verletzungen auch die Brille des Privatklägers begutachtet, wobei kleinere Glasabsplitterungen im Bereich beider Bügelscharniere festgestellt werden konnten. Ob diese Beschädigungen vom Vorfall stammten, konnte nicht gesagt werden. Festgehalten wurde im Weiteren, dass das Verletzungsbild am Kopf des Privatklägers mit der Möglichkeit eines Schlages ins Gesicht bei aufgesetzter Brille vereinbar sei.