155 Z. 209 ff.). Des Weiteren sei die Nase am Morgen nicht geschwollen, sondern normal gewesen. Es habe feine Striche vom Nasenrücken runter auf die Flügel gegeben (pag. 155 Z. 220 f.). Aus einer Aktennotiz vom 7. März 2017, verfasst durch Staatsanwaltsassistentin K.________, wird ersichtlich, dass diese anlässlich eines gleichentags überwachten Besuchs des Privatklägers mit seiner Frau von 10.00 – 11.00 Uhr bei ihm Verletzungen rechts und links auf der Nase feststellen konnte. Auch der Übersetzer V.________ habe die Verletzungen zur gleichen Zeit registriert und nach kurzer Absprache beim Privatkläger nachgefragt, warum dieser Verletzungen auf der Nase habe.