119 Z. 213 ff.). J.________, welcher am 7. März ebenfalls erstmals die Verletzungen beim Privatkläger feststellen konnte, führte bei der polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2017 aus, der Privatkläger habe im Gesicht Kratzer sowie eingetrocknete Blutspuren aufgewiesen. Die Kratzer hätten auf dem Nasenkamm angefangen und seien gegen das Jochbein über beide Nasenflügel verlaufen. An der Brille hätten keine Beschädigungen festgestellt werden können. Der Privatkläger habe an beiden Nasenflügeln fingerdicke Kratzspuren aufgewiesen, die Brille hingegen sei ganz gewesen (pag. 142 Z. 146 ff.).