, I.________ sowie J.________, Verletzungen im Gesicht des Privatklägers festgestellt. Anlässlich einer Erstbefragung bei der Polizei am 14. März 2017 gab I.________ zu Protokoll, am 7. März 2017 zusammen mit J.________ den Privatkläger abgeholt zu haben. Sie hätten die Suppentüre geöffnet und der Privatkläger habe seine Hände durchstrecken müssen, damit sie ihm die Handfesseln anlegen konnten. Danach hätten sie die Tür geöffnet. Der Privatkläger sei bei der Nase ein wenig rot gewesen, auf der Höhe der Nase, im Bereich, wo er eine Brille getragen habe. Es sei einfach rot gewesen und so rote Punkte, es sei nicht blau gewesen.