10. Ausführungen der Kammer 10.1 Ausgangslage Vom 24. Oktober 2016 an befand sich der Privatkläger in Untersuchungshaft, vorerst im Regionalgefängnis M.________, danach im Regionalgefängnis N.________ und schliesslich ab dem 28. Februar 2017 bis zum 7. März 2017 im Regionalgefängnis E.________. Im Anschluss wurde er nach O.________, R.________ und letztlich wieder zurück nach M.________ verlegt. In allen Gefängnissen galt der Privatkläger als fordernd und provokativ, wenn etwas nicht seinen Erwartungen oder Vorstellungen entsprach, und musste deshalb mehrmals verlegt werden (pag. 369, pag. 374 und pag.