6 Anklageschrift umschrieben zugetragen hat. Es ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte während des Aufenthaltes des Privatklägers im Regionalgefängnis E.________ und insbesondere anlässlich der Zellenverlegung vom 03.03.2017 tätlich gegen diesen vorgegangen ist. In dubio pro reo hat ein Freispruch zu erfolgen. Da es sich bei den Ziffern I.1 und I.2 der Anklageschrift grundsätzlich um denselben, nicht erstellten Lebenssachverhalt handelt, ist der Beschuldigte in beiden Anklagepunkten freizusprechen.