Der Privatkläger war im Übrigen fordernd und anwaltlich vertreten. Hätte sich der Sachverhalt, wie von ihm geschildert, zugetragen, wäre von ihm eine zeitnahe Reaktion erfolgt. Der Privatkläger hat zudem im Vorverfahren aus der Haft heraus Mittäter bedrohen lassen. So hat es zumindest L.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 02.03.2017 behauptet (p. 338 Z. 238 ff. und p. 339 Z. 264 ff.). Dem Privatkläger ist deshalb grundsätzlich zuzutrauen, dass er auch zum Mittel der falschen Anschuldigung greifen könnte, um eine Verlegung zu erreichen.