Das Aussageverhalten des Privatklägers ist in zahlreichen Punkten unglaubwürdig. Insbesondere sind seine Angaben zum Kerngeschehen sehr widersprüchlich. Darüber hinaus finden sich zahlreiche weitere Lügensignale. Zwar sind auch bezüglich der Aussagen des Beschuldigten gewisse Fragen offen geblieben, in den wesentlichen Punkten ist der Beschuldigte jedoch glaubwürdig. Zudem liegen keine Hinweise vor, dass es unter dem Personal des Regionalgefängnisses E.________ zu Absprachen gekommen wäre.