__ Verletzungen im Gesicht und am Hals zugezogen. Abgesehen von den Aussagen des Privatklägers liegen keine Beweismittel vor, welche die Anschuldigungen gegen den Beschuldigten stützen würden. Gemäss dem Gutachten des IRM ist eine Entstehung der Verletzungen am 03.03.2017, wie vom Privatkläger geltend gemacht, unwahrscheinlich. Eine Entstehung mehrere Stunden bis wenige Tage vor der Untersuchung, was mit den Aussagen der Mitarbeiter des Regionalgefängnisses in Einklang steht, ist dagegen wahrscheinlich. Das Aussageverhalten des Privatklägers ist in zahlreichen Punkten unglaubwürdig.