5 9. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die von ihr aufgelisteten Beweismittel einlässlich gewürdigt (pag. 700 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie hegte starke Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat. Konkret kam sie zu folgendem Beweisergebnis (pag. 710 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Privatkläger hat sich während seines Aufenthalts im Regionalgefängnis E.________ Verletzungen im Gesicht und am Hals zugezogen.