und J.________ p. 142 Z. 143 ff. und p. 151 Z. 76 ff.) Verletzungen beim Privatkläger im Bereich der Nase fest. Während des überwachten Besuchs in Bern wurden diese Verletzungen zudem durch die Assistentin der Staatanwaltschaft für Besondere Aufgaben ebenfalls festgestellt (p. 15 f.). Im Anschluss an diese Feststellung kontaktierte die Assistentin der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Frau K.________, (nachfolgend Staatsanwaltschaftsassistentin), das Regionalgefängnis E.________ und informierte den Beschuldigten über diese Verletzungen (p. 10, p. 36 Z. 258 ff.).