Bezüglich der Rahmenumstände ist erstellt und unbestritten, dass der Privatkläger am 03.03.2017 innerhalb des Regionalgefängnisses E.________ in die U.________ (Abteilung) verlegt wurde. Der Beschuldigte war an dieser Verlegung beteiligt. Zudem waren G.________ (p. 178 Z. 35 ff.) und H.________ (p. 203 Z. 203 f.) beteiligt. Ab dem 03.03.2017 befand sich der Privatkläger bis am 07.03.2017 durchgehend in der U.________(Abteilung). Anlässlich eines Transportes nach Bern am 07.03.2017 wegen eines überwachten Besuchs stellten Mitarbeiter des Regionalgefängnisses E.________ (I.________ p. 108 Z. 27 ff. und Z. 50 ff., p. 117 Z. 146 ff. und J.________