Konkret hielt sie dazu fest (pag. 695 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 03.03.2017 in seiner Eigenschaft als F.________ (Funktion) des Regionalgefängnisses E.________ die Einzelzelle des Privatklägers, welcher zu dieser Zeit im Regionalgefängnis inhaftiert gewesen ist, betreten und mit diesem gesprochen hat (z.B. p. 32 Z. 48 ff.). Weiter ist unbestritten und durch diverse Beweismittel belegt (vgl. unten Ziff. II.2.3.4 und II.2.3.5), dass der Privatkläger am 07.03.2017 Verletzungen im Gesicht aufgewiesen hat und seine Brille beschädigt war.