7. Anklagesachverhalt sowie unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung, insbesondere jene zur Aussagenanalyse, und den angeklagten Sachverhalt korrekt und vollständig wiedergegeben (pag. 695, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Hinsichtlich des unbestrittenen sowie bestrittenen Sachverhalts kann ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Konkret hielt sie dazu fest (pag.