6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Privatkläger focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 23. März 2020 vollumfänglich an (pag. 728). Durch die Kammer ist damit das ganze erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da ein Rechtsmittel zu Ungunsten des Beschuldigten eingereicht wurde, darf das erstinstanzliche Urteil auch zu dessen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).